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Lizenzen und Luftrecht

Oliver Wipfli, 14.01.2017

Heute habe ich zum zweiten Mal den Ballon Theoriekurs des Schweizerischen Ballonverbands SBAV begonnen. Vor etwa sieben Jahren war ich schon einmal hier, um die Ballon Grundausbildung zu absolvieren. Jetzt ist der Theoriekurs hingegen Teil meiner Ausbildung zum Ballon Fahrlehrer und ich freue mich, den Stoff auffrischen zu dürfen.

Fach Betriebs​verfahren / Lizenzen

Am heutigen ersten Kurstag haben wir von Benj Senn im Fach 70 "Betriebsverfahren" einen Überblick zu den Pilotenlizenzen erhalten. Es folgt eine kurze Zusammenfassung.

Die Grundausbildung besteht aus drei Teilen: eine theoretische Ausbildung, eine praktische Ausbildung und eine Funkausbildung. Die Grundausbildung findet in der Schweiz immer auf dem Heissluftballon statt, selbst wenn eine Gasballonlizenz angestrebt wird. Die theoretische und die praktische Ausbildung finden innerhalb einer zertifizierten Schule (ATO oder DTO) statt. Sich selber zur Theorieprüfung anmelden ist also nicht mehr möglich.

Folgende Punkte müssen bis zur praktischen Prüfung erfüllt sein:

  • Das Mindestalter für die praktische Prüfung ist 16 Jahre.
  • Mindestens 16 Stunden Fahrausbildung im Ballon.
  • Davon mindestens 12 Stunden mit Flight Instructor FI.
  • Min. 10 Füllungen, 20 Starts und Landungen.
  • Mindestens ein überwachter Alleinflug von 30 Minuten Dauer.
  • Ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis (Medical).

Ballonlizenzen

Zurzeit ersetzt die Schweiz ihre nationalen Pilotenlizenzen mit Europäischen EASA Lizenzen. Bis April 2018 sollen alle bisherigen Lizenzen auf nationaler Basis zu neuen EASA Lizenzen umgewandelt werden. Für Heissluftballonpiloten gibt es neu zwei Arten von Lizenzen:

  • LAPL(B) Light Aircraft Pilot Licence for balloons
  • BPL Balloon Pilot Licence

Um es gleich vorne weg zu nehmen, die LAPL(B) hat keine Vorteile gegenüber der BPL, ausser dass ab einem Alter von 50 Jahren das Medical nur alle 24 statt 12 Monaten wiederholt werden muss. Darum werde ich im Weiteren nur über die BPL berichten und empfehle diese Lizenz allen Ballon PilotInnen.

Ballon Klassen und Gruppen

Die Ballon Pilot Licence BPL hat drei Klassen: Heissluftballone, Gasballone und Heissluftschiffe. Neben den Klassen gibt es auch noch Gruppen, die die Grösse des Ballons beschreiben. Für Heissluftballone gibt es folgende Gruppen:

  • Gruppe A: Bis 3400 m3 Hüllenvolumen
  • Gruppe B: 3401 m3 bis 6000 m3
  • Gruppe C: 6001 m3 bis 10500 m3
  • Gruppe D: Mehr als 10500 m3

Die Grundausbildung findet immer auf einem Heissluftballon der Gruppe A statt. Anschliessend können weitere Klassen und Gruppen als Lizenzerweiterungen hinzugefügt werden. Für Gasballone gibt es also keine eigenen Lizenzen, sondern sie werden als Klassenerweiterung der BPL behandelt.

Somit starten alle Piloten mit einer Lizenz für Heissluftballone der Gruppe A. Eine Erweiterung der Lizenz auf grössere Ballone der Gruppen B bis D kann erst nach einer gewissen Flugerfahrung beantragt werden. Zudem braucht es für die Erweiterung jeweils noch zwei Schulfahrten mit einem Fahrlehrer. Die Mindeststunden als Pilot In Command PIC sind:

  • Erweiterung Gruppe B: 100 Stunden
  • Erweiterung Gruppe C: 200 Stunden
  • Erweiterung Gruppe D: 300 Stunden

Weitere Erweiterungen

Neben den Erweiterungen für verschiedene Gruppen und Klassen gibt es bei der Balloon Pilot Licence BPL auch noch die Nachtfahrterweiterung, die Erweiterung für Fesselballone und die Erweiterung für gewerbliche Fahrten.

Zur Nachtfahrterweiterung braucht es 2 Schulfahrten bei Nacht von mindestens einer Stunde Dauer mit einem FI. Diese Erweiterung verfällt nicht.

Die Erweiterung für Fesselballone benötigt 50 Stunden Flugerfahrungen als PIC und drei Aufstiege mit einem FI. Diese Erweiterung verfällt, falls innert 24 Monaten keine zwei Aufstiege gemacht werden.

Für die Erweiterung für gewerbliche Fahrten braucht man mindestens 50 Stunden als PIC, mindestens 50 Starts und Landungen und eine Prüfungsfahrt mit einem Experten des Bundsamtes für Zivilluftfahrt BAZL. Zudem muss die Pilotin mindestens 18 Jahre alt sein.

Mit einer Erweiterung für gewerbliche Fahrten ist aber noch lange nicht jede Fahrt, die man macht, gewerblich. Es ist gerade umgekehrt: der Charakter der Fahrt entscheidet über die benötigte Art der Lizenz. Dabei gilt eine Fahrt laut LFV Art. 100 dann als gewerblich, wenn das Entgelt höher ist als die Kosten und die Fahrt einem offenen Personenkreis zur Verfügung steht. Egal ob gewerblich oder nicht, die Passagiere müssen in jedem Fall über den Charakter der Fahrt informiert werden.

Aufrechterhaltung von EASA Lizenzen

Die bisherigen nationalen Ballonlizenzen waren jeweils zwei Jahre gültig und mussten dann erneuert werden. Dies ändert sich mit den EASA Lizenzen. Die Ballon Pilot Licence BPL hat kein Verfallsdatum, dafür gibt es bestimmte Anforderungen, die bei jeder Fahrt aktuell erfüllt sein müssen:

  • Ein gültiges Medical Class 2.
  • 24-Monate-Regel: Mindestens 6 Stunden als PIC, 10 Starts und Landungen und eine Trainingsfahrt mit einem FI in den letzten 24 Monaten.
  • 180-Tage-Regel: Mindestens 3 Fahrten auf beliebigem Ballon und mindestens eine Fahrt auf der aktuellen Gruppe in den letzten 180 Tagen. Wird für Alleinfahrten nicht benötigt.

Falls die 180-Tage-Regel verletzt wird, braucht es eine Trainingsfahrt mit einem FI. Wird hingegen die 24-Monate-Regel verletzt, muss entweder die Prüfung wiederholt werden oder es müssen die versäumten Stunden mit einem Fahrlehrer nachgeholt werden.

Medical

Das medizinische Tauglichkeitszeugnis Medical wird von einem Aeromedical Examiner AME des BAZL ausgestellt. Besonders wird dabei darauf geachtet, dass folgende Krankheiten ausgeschlossen werden können:

  • Abnormaler Blutdruck
  • Herzkrankheiten
  • Diabetes Typ 1
  • Epilepsie
  • Hirntumore

Jedoch können nach Ermessen des AME auch Ausnahmen gemacht werden.

Die BPL verlangt, dass ein Medical Class 2 regelmässig bestanden wird. Je nach Alter sind das:

  • Unter 40 Jahre alt, Medical alle 5 Jahre
  • 40 bis 50 Jahre alt, Medical alle 2 Jahre
  • Über 50 Jahre alt, Medical jedes Jahr

Das ist alles, was ich mir von diesem Morgen merken konnte.

Fach Luftrecht

Im Theoriekurs haben wir heute Nachmittag das Fach 10 "Luftrecht" mit Dagmar Hollerer, Ausbildnerin bei Skyguide, behandelt. Dabei sind Fachausdrücke und Abkürzungen nur so durch die Luft geflogen. Hier ist eine kleine Auswahl für (angehende) Ballonpiloten:

  • CTR = Control zone
  • TMA = Terminal control area
  • AWY = Airway
  • CTA = Control area
  • AD = Aerodrome
  • FIZ = Flight information zone
  • FIR = Flight information region
  • VFR = Visual flight rules
  • IFR = Instrument flight rules
  • SSR = Secondary surveillance radar
  • ATIS = Automatic terminal information service
  • AFIS = Aerodrome flight information service
  • SUST = Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle
  • PPL = Private pilot license
  • CPL = Commercial pilot license
  • ATPL = Airline transport pilot license
  • Squak 7000 = Transponder Code allgemein VFR
  • Squak 7500 = Transponder Code Entführung, seven-five-man-with-knife
  • Squak 7600 = Transponder Code Funkausfall, seven-six-höre-nix
  • Squak 7700 = Transponder Code Emergency, seven-seven-go-to-heaven

In zwei Monaten gehts weiter mit Luftrecht.